Prominente können ein Interesse daran haben, dass ihr Name im Falle einer Scheidung vom Ehegatten, egal ob mit oder ohne Zusatz des eigenen Namens, nicht weitergeführt wird. Der Bundesgerichtshof erklärte eine entsprechende ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtete, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, grundsätzlich für zulässig. Dem Verlangen des prominenten Ehegatten stehen auch nicht eine vergleichsweise lange Ehedauer (hier 15 Jahre) und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern entgegen.
Urteil des BGH vom 06.02.2008
Aktenzeichen: XII ZR 185/05
FamRZ 2008, 859