Der Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die vermietete Wohnung für sich, für zu seinem Hausstand gehörende Personen oder Familienangehörige benötigt. Ein „Benötigen“ in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein wesentlich überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht wird. Einen solchen Fall nahm das Amtsgericht Berlin-Köpenick an, in dem der Wohnungseigentümer Eigenbedarf an einer vermieteten, 100 Quadratmeter großen Fünfzimmerwohnung für seine 18-jährige Tochter geltend gemacht hatte, die darin zunächst alleine wohnen wollte und weder über eine Ausbildungsstelle oder einen Arbeitsplatz noch über eigenes Einkommen verfügte.
Urteil des AG Berlin-Köpenick vom 17.09.2013
Aktenzeichen: 14 C 16/13
jurisPR-MietR 3/2014 Anm. 3