Das unerlaubte Parken eines Motorrades auf dem Grundstück des Wohnungsvermieters stellt nach einem Urteil des Amtsgerichts Offenbach jedenfalls dann keine erhebliche, eine fristlose Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung des Mieters dar, wenn der Vermieter zuvor dem Gekündigten jahrelang das Parken seines Zweirads gestattet oder zumindest geduldet hat. Zudem stellte das Gericht eine unzulässige Ungleichbehandlung fest, da einem anderen Mieter das Abstellen seines Motorrollers weiterhin erlaubt wurde.
Beschluss des AG Offenbach vom 04.12.2013
Aktenzeichen: 37 C 180/13
jurisPR-MietR 3/2014 Anm. 4
ZAP EN-Nr 74/2014