Ein Vermieter kann unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, seinem Mieter eine teilweise Untervermietung der Wohnung zu gestatten, wenn sich dessen Vermögensverhältnisse unverschuldet verschlechtert haben und er die Miete nicht mehr alleine bezahlen kann. Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine Untervermietung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Einen solchen Fall nahm das Amtsgericht München bei einer Mieterin an, der nach der Ehescheidung und dem Auszug ihres Mannes nach Ausbleiben der Unterhaltszahlungen nach Abzug aller Kosten nur noch 530 Euro zum Lebensunterhalt blieben. Sie wollte daher ein Zimmer für 400 Euro untervermieten. Der Vermieter lehnte dies ab und verwies sie darauf, eine billigere Wohnung zu mieten. Das Amtsgericht München sah dies anders. Da durch die Untervermietung eines Zimmers eine Überbelegung der Wohnung nicht zu befürchten war, musste der Vermieter den Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung respektieren und der Untervermietung zustimmen.
Urteil des AG München vom 15.10.2013
Aktenzeichen: 422 C 13968/13
Wirtschaftswoche Heft 8/2014, Seite 93