Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich der Eheleute ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Stichtag ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages.
Löst ein Ehemann ein Wertpapierdepot auf, das sich noch ein Jahr vor dem Stichtag in seinem Vermögen befand, und transferiert er das Guthaben auf ein ausländisches Konto, ist davon auszugehen, dass der Vermögenstransfer in der Absicht erfolgte, die Ehefrau zu benachteiligen. Die Behauptung, das Guthaben auf dem ausländischen Konto stamme nicht von dem Wertpapierdepot, sondern sei Geld, das er für Geschäftsfreunde dort „geparkt“ habe, ist dann unbeachtlich, wenn der Ehegatte die Namen der Freunde nicht nennen kann oder will. In diesem Fall ist das Geld bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs dem Vermögen des Ehemannes hinzuzurechnen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.11.2007
Aktenzeichen: II-8 UF 94/07
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