Einem Schwerbehinderten steht weder aus der UN-Behindertenrechtskonvention noch nach deutschem Sozialhilferecht ein Rechtsanspruch auf Finanzierung eines behindertengerechten Pkws zu, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine eigenfinanzierte Anschaffung ermöglichen würden. Dementsprechend lehnte das Sächsische Landessozialgericht den Antrag einer schwer gehbehinderten Frau ab, die eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1.200 Euro monatlich bezog und über ein Sparvermögen im mittleren fünfstelligen Bereich verfügte.
Urteil des Sächsischen LSG vom 17.04.2013
Aktenzeichen: L 8 SO 84/11
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