Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist (§ 14 StVO). Steigt ein Autofahrer in sein am Fahrbahnrand in einer Parkbucht abgestelltes Fahrzeug ein und bleibt ein Lkw-Fahrer mit seinem Auflieger an der noch offen stehenden Tür hängen, spricht der erste Anschein für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden und damit für dessen alleinige Haftung für den Unfallschaden. Schuld an einem dadurch ausgelösten Unfall ist daher derjenige, der unachtsam die Fahrzeugtür geöffnet hat.
Urteil des AG München vom 20.09.2013
Aktenzeichen: A. 331 C 12987/13
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