In alten Schloss- und Burganlagen dürfen Besucher nicht auf ein „barrierefreies“ Begehen der Anlage vertrauen. Vielmehr muss mit nicht unerheblichen Bodenunebenheiten und baulich bedingten Hindernissen gerechnet werden. So wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Schadensersatzklage einer Besucherin des Schlosses Ippenburg in Bad Essen ab, die über einen in der Mitte des Weges befindlichen Befestigungspunkt eines geöffneten gusseisernen Tores gestürzt war. In älteren Anlagen kann von Besuchern hinsichtlich Stolpergefahren eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.02.2014
Aktenzeichen: 11 U 75/13
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