Ein Mann erbte ein beträchtliches Vermögen von seiner Großmutter. Bei einem Nachlass von 870.000 Euro war auch die Zahlung von 190.000 Euro Erbschaftssteuer noch zu verschmerzen. Jahre später kam das Finanzamt dahinter, dass die alte Dame Kapitaleinkünfte in beträchtlicher Höhe nicht versteuert hatte und forderte von dem Erben 230.000 Euro nach. Der beglich die Steuerschuld, wollte den Betrag aber als Nachlassverbindlichkeit gewertet sehen, um wenigstens einen Teil der gezahlten Erbschaftssteuer zurückzubekommen.
Dies lehnte der Bundesfinanzhof mit der Begründung ab, der Erbschaftssteuerbescheid sei längst rechtskräftig geworden und könne daher nicht mehr abgeändert werden. Der Enkel musste sich daher mit der Doppelbelastung von unveränderter Erbschaftssteuer und Steuernachzahlung abfinden.
Urteil des BFH vom 14.11.2007
Aktenzeichen: II R 3/06
Pressemitteilung des BFH