Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte es einem Mobilfunkunternehmen, für die Zusendung der Rechnung per Post – statt der alternativ angebotenen Abrufbarkeit der Rechnung über die Internetseite – eine gesonderte Gebühr (hier 1,50 Euro) zu berechnen. Die Erstellung einer Rechnung liegt im eigenen Interesse des Unternehmens und entspricht einer vertraglichen Nebenpflicht und kann daher nicht von der Zahlung einer gesonderten Vergütung abhängig gemacht werden.
Außerdem untersagt das Gericht dem Mobilfunkunternehmen, ein Pfand für die überlassene SIM-Karte (hier 29,65 Euro) zu verlangen. Um das Geld zurückzubekommen, sollte der Kunde die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende „in einwandfreiem Zustand“ zurücksenden. Hier handelte es sich – so die Urteilsbegründung – um eine zusätzliche Einnahmequelle, die auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes zu rechtfertigen war, da die nach Vertragsbeendigung wertlose SIM-Karte ebenso vom Kunden selbst sicher vernichtet werden konnte.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 09.01.2014
Aktenzeichen: 1 U 26/13
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