Fallen bei der Auseinandersetzung einer Erbschaft, zu der mehrere Mietshäuser gehören, Kosten für notarielle Beurkundung und Grundbucheintragungen an, sind diese nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs im Wege der AfA (Abschreibung für Anschaffung) abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden – hier der Erbengemeinschaft – in die eigene Verfügungsmacht und damit der Verwirklichung der Einkunftserzielung dienen.
Urteil des BFH vom 09.07.2013
Aktenzeichen: IX R 43/11
DB 2013, 2121
DStR 2013, 1984