Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können laut Bundesfinanzhof betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. In dem entschiedenen Fall ging es um den Werbungskostenabzug einer Orchestermusikerin für Aufwendungen für Krankengymnastik und Bewegungsschulung.
Urteil des BFH vom 11.07.2013
Aktenzeichen: VI R 37/12
DB 2013, 2310