Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster dann nicht mehr beruflich veranlasst, wenn die Zweitwohnung nicht nur von dem Arbeitnehmer selbst während seiner beruflich veranlassten Aufenthalte am Beschäftigungsort genutzt wird, sondern zugleich ganzjährig einem Angehörigen (hier der ein Praktikum ableistenden Tochter des Steuerpflichtigen) in Erfüllung einer – tatsächlich oder vermeintlich – bestehenden Unterhaltsverpflichtung zur (Mit-)Nutzung überlassen wird.
Urteil des FG Münster vom 15.11.2013
Aktenzeichen: 14 K 1196/10
EFG 2014, 257