Nachdem der Empfänger eines Mahnschreibens eines Inkassounternehmens die geltend gemachte Forderung bestritten hatte, erhielt er eine weitere Mahnung. Dieses Schreiben schloss mit folgendem Hinweis: „Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG nicht ausgeschlossen werden“. Der vermeintliche Schuldner fühlte sich dadurch unrechtmäßig unter Druck gesetzt und verlangte von dem Inkassounternehmen Unterlassung dieser Androhung.
Das Oberlandesgericht Celle kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa zumindest dann unzulässig ist, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der vermeintliche Schuldner – wie hier – die Forderung bereits bestritten hat. Daran änderte auch der Zusatz im zweiten Satz des beanstandeten „Hinweises“, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird, nichts. Angesichts des Umstandes, dass der Mahnungsempfänger unmittelbar zuvor die geltend gemachte Forderung bestritten hatte, ließ dieser Hinweis des Inkassounternehmens vermuten, dass es – aus welchen Gründen auch immer – das Bestreiten der Forderung nicht für maßgeblich hielt. Das Gericht gab im Ergebnis der Unterlassungsklage statt.
Urteil des OLG Celle vom 19.12.2013
Aktenzeichen: 13 U 64/14
JurPC Web-Dok. 41/2014
jurisPR-ITR 5/2014 Anm. 5