Dem Geschäftsführer der Stadtwerke Neuwied GmbH wurde die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesellschaft für private Zwecke zum Verhängnis. Nachdem aufgeflogen war, dass er aus Mitteln der GmbH Nachhilfeunterricht für eine Bekannte bezahlen ließ und er seiner Lebensgefährtin die Nutzung der Betriebsküche für private Zwecke überlassen hatte, wurde er fristlos entlassen.
Ein Dienstverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Billigung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der hier vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für das Oberlandesgericht Koblenz lag ein solcher wichtiger Grund hier vor. Erschwerend kam hinzu, dass in dem Betrieb ein Organisationshandbuch existierte, in dem es hieß: „Die private Nutzung des Firmengeländes und der dienstlichen Einrichtungen ist verboten! Abweichungen hiervon sind kaum denkbar, müssen aber auf jeden Fall von der Geschäftsleitung im Einzelfall genehmigt werden. Eine Zuwiderhandlung stellt eine schwere Verletzung der dienstlichen Pflichten dar und hat entsprechende dienstliche Folgen.“ Der Geschäftsführer war sogar Mitverfasser des Organisationshandbuchs. Da er mit seinem Verhalten bewusst gegen diese eindeutigen innerbetrieblichen Regeln verstoßen hatte, waren die sofortige vorzeitige Beendigung seines auf 10 Jahre befristeten Dienstvertrages und seine Abberufung als Geschäftsführer gerechtfertigt.
Urteil des OLG Koblenz vom 11.07.2013
Aktenzeichen: 6 U 1359/12
jurisPR-HaGesR 3/2014 Anm. 1