Wenn ein Vertreter zusammen mit seinem Vertragspartner in der Absicht, dem Vertretenen Schaden zuzufügen (sog. Kollusion), ein Geschäft abschließt, ist dieses wegen der sittenwidrigen Kollusion nichtig. Aus diesem Grund ist auch ein Vertrag unwirksam, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftspartner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein Fall einer sittenwidrigen Kollusion liegt auch vor, wenn der Vertreter nicht selbst handelt, sondern einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit)-Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die missbräuchliche Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.
Urteil des BGH vom 28.01.2014
Aktenzeichen: II ZR 371/12
WM 2014, 628
DStR 2014, 755