Der unterhaltspflichtige Elternteil ist berechtigt, die Fahrtkosten, die ihm im Rahmen seines Umgangsrechts durch monatliche Besuche bei seinen in größerer Entfernung (hier einfach über 600 Kilometer) wohnenden Kindern entstehen, unterhaltsmindernd von seinem Einkommen abzuziehen, wenn die Aufwendungen weder aus dem Kindergeld noch aus anderen Mitteln, die den notwendigen Selbstbehalt übersteigen, getragen werden können.
Beschluss des OLG Bremen vom 23.10.2007
Aktenzeichen: 4 WF 155/07
OLGR Bremen 2007, 941
NJW Heft 9/2008, Seite VIII