Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die zweijährige Gewährleistungsfrist bei Verbrauchsgütern, die als „B-Ware“ vertrieben werden, nicht auf ein Jahr verkürzt werden kann, wenn die angebotenen Artikel nicht tatsächlich bereits gebraucht worden sind. Ergibt sich aus den Erläuterungen des Verkäufers, dass als „B-Ware“ solche Verkaufsartikel bezeichnet werden, „die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt ist oder fehlt“, liegt keine Gebrauchtware im Sinne des Gesetzes vor. Eine Herabsetzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ist somit unzulässig und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2014
Aktenzeichen: 4 U 102/13
WRP 2014, 462