Ein auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung bezüglich pädagogischer Themen freiberuflich Tätiger klagte gegen eine Konkurrentin wegen der – aus seiner Sicht – irreführenden Bezeichnung „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“. Die Irreführung der mit der Werbung angesprochenen Personen ergebe sich nach seiner Auffassung schon daraus, dass auf dem betreffenden Fachgebiet eine Hochschulausbildung überhaupt nicht möglich ist.
Gerade dieser Umstand veranlasste jedoch den Bundesgerichtshof zu der gegenteiligen Rechtsauffassung. Die adjektivische Form „diplomiert“ ist jedenfalls in Deutschland für eine Person mit dem akademischen Grad „Diplom“ nicht nur unüblich, sondern soll sogar auf das Fehlen einer entsprechenden Hochschulausbildung hinweisen. Dies gilt insbesondere für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetzt. Als Beispiel wies das Gericht auf die nicht unübliche Bezeichnung „Diplomierte Kosmetikerin“ hin, wodurch zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden hat.
Urteil des BGH vom 18.09.2013
Aktenzeichen: I ZR 65/12
BB 2014, 769