Eine Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung einer Fahrschule mit dem Inhalt „Unser Adventsangebot: Fahrstunden (auch Sonderfahrten) 32,50 Euro, Grundbetrag 150 Euro, Prüfungsvorstellung/Theorie 50 Euro, Praxis 110 Euro … Sie finden uns im Internet unter www…..de“ als irreführend.
Auch das Landgericht Aschaffenburg bejahte eine Irreführung der Verbraucher, wenn eine Fahrschule – wie hier – im Rahmen eines Adventsangebotes ihre Dienstleistungen zu einem Sonderpreis anbietet, ohne dabei anzugeben, auf welche Führerscheinklasse sich die Sonderpreise beziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fahrschule keine Ausbildung in allen Führerscheinklassen anbieten darf. An dem damit verbundenen Wettbewerbsverstoß änderte auch der Hinweis auf die Internetseite nichts, wo sich nähere Erläuterungen zu dem Angebot befanden. Nach Auffassung des Gerichts muss die Werbung bereits aus sich heraus die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung benennen, zumal nicht jeder Verbraucher über einen Internetzugang verfügt.
Urteil des LG Aschaffenburg vom 03.09.2013
Aktenzeichen: 2 HKO 24/13
WRP 2013, 1674
jurisPR-WettbR 3/2014 Anm. 5