Werden im Rahmen von Internetangeboten, wie z.B. bei einer eBay-Auktion, unbefugt Lichtbilder verwendet, um den Verkauf der angebotenen Waren zu fördern, steht dem Urheber des Bildes nicht nur ein Unterlassungsanspruch zu. Er kann von dem unbefugten Verwender auch nachträglich eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die unter verständigen und redlichen Vertragspartnern vereinbart worden wäre. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung werden von den Gerichten häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zugrundegelegt.
Das Oberlandesgericht Hamm schränkt die Anwendbarkeit der Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung einer angemessenen Lizenzgebühr jedoch dahingehend ein, dass in einem zweiten Schritt die Prüfung vorzunehmen ist, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen ist danach insbesondere bei simplen Produktfotografien ohne jegliche Schaffenshöhe abzulehnen.
Urteil des OLG Hamm vom 13.02.2014
Aktenzeichen: 22 U 98/13
JurPC Web-Dok. 59/2014
WRP 2014, 472