Der Bundesgerichtshof hat zu der für Freiberufler äußerst wichtigen Frage Stellung bezogen, wie der Wert von Praxen und Kanzleien bei dem anlässlich einer Ehescheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hatte die Auffassung vertreten, dass weder Sachvermögen noch so genannter Goodwill in die Berechnung einbezogen werden dürfen, da sie die Grundlage für die Basis des Freiberuflers (hier eines Zahnarztes) bilden, wovon die unterhaltsberechtigte Ehefrau bereits in Form ihres Unterhaltsanspruchs profitiert. Die Berücksichtigung würde im Ergebnis eine „doppelte Teilhabe“ der Frau an dem Vermögen ihres Ehemanns bedeuten.
Dieser Betrachtungsweise folgten die Karlsruher Richter nicht. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis miteinzubeziehen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran – zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt – ist neben dem Substanzwert der so genannte Goodwill dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert der nach den individuellen Verhältnissen angemessene Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.
Die Bundesrichter lieferten auch gleich ein konkretes Rechenbeispiel mit: So könne der ideelle Wert einer Arztpraxis mit einem Drittel des ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatzes der Praxis angenommen werden. Von dem so ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatz sei ein kalkulatorischer Arztlohn für den Praxisinhaber (Jahresgehalt eines Oberarztes nach I b BAT, brutto, verheiratet, zwei Kinder, Endstufe, ohne Mehrarbeitsvergütung) in variabler Höhe, gemessen an entsprechenden Umsatzgrößen, abzusetzen.
Urteil des BGH vom 06.02.2008
Aktenzeichen: XII ZR 45/06
ErbR 2008, 158