Insbesondere bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist es durchaus üblich, dass der Arbeitnehmer eine umfassende Ausgleichsquittung unterzeichnet, mit der er auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet. Dieser Verzicht umfasst für das Landesarbeitsgericht Kiel in der Regel auch die nachträgliche Geltendmachung etwaiger Ansprüche einer Arbeitnehmerin auf gleiche Bezahlung wie ihre (früheren) männlichen Kollegen („equal-pay“-Ansprüche).
Urteil des LAG Chemnitz vom 12.07.2013
Aktenzeichen: 1 Sa 22/13
jurisPR-ArbR 12/2014 Anm. 4