Das gerichtliche Mahnverfahren läuft mittlerweile weitestgehend in elektronischer Form ab. Die entsprechenden Internetseiten sind für jedermann aufrufbar. Dies eröffnet auch die Möglichkeit des Missbrauchs. Wer jedoch einen Mahn- und einen Vollstreckungsbescheid im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forderung beantragt, macht sich der Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB strafbar.
Danach kann, wer sich durch den Datenmissbrauch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen versucht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. An der Strafbarkeit dieses Verhaltens ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht im Mahnverfahren die inhaltliche Berechtigung des Anspruchs nicht prüft. Die Prüfung erfolgt erst, nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt hat.
Beschluss des BGH vom 19.11.2013
Aktenzeichen: 4 StR 292/13
NJW 2014, 711