Der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion führt immer wieder zu Streitigkeiten, wenn ein Teilnehmer bereits ein Gebot abgegeben hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des eBay-Betreibers geben dem Verkäufer nur beschränkte Möglichkeiten zu einem vorzeitigen Auktionsende (z.B. Erklärungsirrtum, Verlust oder Beschädigung der Kaufsache). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann sich der bis dahin Höchstbietende meist erfolgreich auf einen wirksamen Kaufvertragsabschluss zu den Konditionen des abgegebenen Gebots berufen.
Das Landgericht Aurich löst das Problem nun mit einem ganz neuen rechtlichen Ansatz. Es geht davon aus, dass der Verkäufer nur seinen Willen dahingehend erklärt, mit dem Höchstbietenden nach vollständigem Ablauf der regulären Laufzeit zu kontrahieren, nicht aber mit irgendeinem anderen Bieter mit einem niedrigeren Gebot zu einem früheren Zeitpunkt. Diese Beschränkung des Willens zum Vertragsschluss muss sich – so das Gericht – auch jedem Bieter aufdrängen. Mangels ausreichender Willenserklärung des Verkäufers kann daher kein Bieter aus einem vorzeitigen Ende der Auktion den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen sich und dem Verkäufer zu dem Preis seines bis dahin abgegebenen Gebotes ableiten. Dies gilt erst recht in einem Fall wie dem hier entschiedenen, in dem der Verkäufer die eingeleitete Auktion schon am ersten der auf sieben Tage befristeten Angebotsdauer abgebrochen hat. Entgegenstehende Regelungen in den eBay-AGB sind nach Auffassung des Gerichts wegen unangemessener Benachteiligung des Verkäufers unwirksam.
Urteil des LG Aurich vom 03.02.2014
Aktenzeichen: 2 O 565/13
JurPC Web-Dok. 53/2014