Nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet hat.
Diese Haftung wegen Verstoßes gegen die Masseerhaltungspflicht kann den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH (oder GmbH & Co. KG) auch dann treffen, wenn er nicht verhindert, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden.
Urteil des BGH vom 26.03.2007
Aktenzeichen II ZR 310/05
NZG 2007, 462
BGHR 2007, 819