Die Bestrebungen der Justiz, den Schriftverkehr und damit auch die Erhebung von Klagen in elektronischer Form zu ermöglichen, werden bis zur vollständigen Verwirklichung noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Im Vordergrund stehen dabei in erster Linie Fragen der sicheren Datenübermittlung. Bis dahin ist eine Klage nur dann formwirksam, wenn sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wurde.
Eine Klageerhebung per E-Mail hingegen ist nur dann zulässig, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Da in dem vom Sozialgericht Mainz entschiedenen Fall die E-Mail eines privaten Klägers in dem sozialgerichtlichen Verfahren eine solche – bei Privatleuten kaum verbreitete – Signatur nicht aufwies, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.
Urteil des SG Mainz vom 20.02.2014
Aktenzeichen: S 10 AS 1166/13
Pressemitteilung des SG Mainz