Insbesondere in Großstädten wie in Berlin haben Wohnungseigentümer entdeckt, dass sich mit kurzzeitigen Vermietungen an Touristen eine höhere Rendite erzielen lässt als mit einer festen Vermietung. Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren entschieden, dass die nach einer bauaufsichtlichen Kontrolle festgestellte Nutzung mehrerer Wohnungen in einem Mietshaus als Ferienwohnungen in einem allgemeinen Wohngebiet gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Bei dieser Nutzung handelt es sich planungsrechtlich nicht mehr um Wohnen, sondern um eine gewerbliche Nutzung, die im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig ist.
Beschluss des VG Berlin vom 21.02.2014
Aktenzeichen: VG 13 L 274. 13
Pressemitteilung des VG Berlin