Wohnungseigentum kann nach § 31 Abs. 1 WEG in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
Das Oberlandesgericht Celle stellt hierzu klar, dass ein solches Dauerwohnrecht wirksam auch auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt werden kann. Die Begrenzung eines Rechtes auf die Lebensdauer einer Person stellt keine – unzulässige – Bedingung, sondern lediglich eine Zeitbestimmung dar, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Beschluss des OLG Celle vom 20.03.2014
Aktenzeichen: 4 W 51/14
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