Die Mieter einer Wohnung stellten bei einer Reparatur der Wohnung zufällig fest, dass die unter dem Teppichboden verlegten Bodenplatten Asbestbestandteile enthielten. Sie befürchteten, dass insbesondere ihre Kinder durch die jahrelange Einwirkung des gefährlichen Baustoffs einem besonderen Krebsrisiko ausgesetzt sind. Sie erhoben daher im Namen ihrer Kinder Klage vor dem zuständigen Amtsgericht mit dem Ziel festzustellen, dass ihnen der Vermieter alle materiellen und immateriellen Schäden ersetzen muss, die ihnen durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden.
In dem Prozess stellte ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger fest, dass das Risiko der Kinder, durch die Schadstoffbelastung an einem Tumor zu erkranken, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, aber doch als „sehr, sehr gering“ anzusehen sei. Wegen dieses nur geringfügigen Gesundheitsrisikos bestand nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein berechtigtes Interesse daran, eine Ersatzpflicht des Vermieters für eventuelle Gesundheitsschäden der – übrigens mittlerweile aus der Wohnung ausgezogenen – Mieter feststellen zu lassen. Die Klage wurde in letzter Instanz abgewiesen.
Urteil des BGH vom 02.04.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 19/13
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