Nachdem es im oberen Bereich eines privaten Hanggrundrundstücks zu massiven Erdrutschen gekommen war, bei denen mehr als 100 Kubikmeter durchweichtes Erdreich sowie Schlamm abrutschten und sich auf den unterhalb gelegenen Teil des Grundstücks ergossen, verlangte die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion vom Eigentümer zur Verhinderung einer erneuten Hangrutschung verschiedene Maßnahmen, u.a. den Einbau einer rückverankerten Spritzbetonwand, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
Insbesondere angesichts des Grundstückswertes des Wohnhauses und der im Falle eines Hangrutsches drohenden Folgeschäden hielt das Verwaltungsgericht Koblenz die Maßnahme trotz des erheblichen finanziellen Aufwands für angemessen und bestätigte die behördliche Entscheidung. Der Eigentümer konnte sich der Anordnung auch nicht dadurch entziehen, dass er das Grundstück inzwischen verkauft hatte. Er war trotz der Eigentumsaufgabe weiterhin verpflichtet, als Zustandsverantwortlicher tätig zu werden.
Urteil des VG Koblenz vom 17.03.2014
Aktenzeichen: 4 L 200/14.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz