Nach einer Störung der Stromversorgung in einem Wohnviertel traten in mehreren angeschlossenen Haushalten nach einem Stromausfall in deren Hausnetzen Überspannungen auf, durch die mehrere Elektrogeräte und Heizungen beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe der Häuser, über die diese mit der Erdungsanlage verbunden waren.
Ein Geschädigter machte gegen den Stromversorger Schadensersatzansprüche wegen der durch die Überspannung zerstörten Hausgeräte geltend. Das zuständige Amtsgericht hatte die auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtete Klage noch abgewiesen. Auf die Berufung des geschädigten Klägers hatte das Landgericht der Klage abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 Euro gemäß § 11 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) stattgegeben. Diese Entscheidung wurde nun im Revisionsverfahren vom Bundesgerichtshof bestätigt. Die Richter hielten die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes auf diesen Fall uneingeschränkt anwendbar, da neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes darstellt. Das führt – wie von der Vorinstanz festgestellt – zu einer verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-)Haftung des Stromanbieters.
Urteil des BGH vom 25.02.2014
Aktenzeichen: VI ZR 144/13
DB 2014, 892