Wer bei einer organisierten Fahrradtour den Anschluss zur Gruppe verliert, muss eigenverantwortlich auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften achten. Er darf nicht mehr darauf vertrauen, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungskräfte des Veranstalters ein gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Hamm die Schadensersatzklage eines jungen Radlers ab, der wegen einer Panne den Anschluss zur Gruppe der von einem Schützenverein veranstalteten Radtour verloren hatte und aus einem untergeordneten Wirtschaftsweg kommend beim Überqueren einer Hauptstraße von einem Pkw erfasst und schwer verletzt worden war.
Urteil des OLG Hamm vom 06.02.2014
Aktenzeichen: 6 U 80/13
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