Eine von einem Erben eines Gesellschafters (hier einer Kommanditgesellschaft) beantragte Eintragung seiner Rechtsnachfolge in das Handelsregister ist zumindest dann aufgrund des vorgelegten notariellen Testaments vorzunehmen, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Der Vorlage eines Erbscheins bedarf es in diesem Fall nicht.
Beschluss des OLG Bremen vom 15.04.2014
Aktenzeichen: 2 W 22/14
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