Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Ladenöffnungszeiten von Supermärkten an Samstagen und vor Feiertagen so zu gestalten sind, dass Kundenbedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten bis 24 Uhr erledigt sind.
Die in Berlin geltende Regelung der Ladenschlusszeiten, wonach ausnahmsweise noch nach 24 Uhr Tätigkeiten zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, soweit diese unerlässlich sind, während weiterer 30 Minuten zulässig sind, wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar ist. Derartige Ausnahmeregeln dürfen aus vorrangigen Gründen des Schutzes der Arbeitsruhe nicht dazu führen, dass die Sonn- und Feiertage hinsichtlich der Erweiterung der Öffnungszeiten gleichsam mit den Werktagen gleichgestellt werden. Das wäre aber der Fall, wenn regelmäßig Abschlussarbeiten nach 24 Uhr des Werktages und in der ersten halben Stunde des folgenden Sonntages bzw. Feiertages vorgenommen würden.
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.04.2014
Aktenzeichen: OVG 1 B 1.12
Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg