Wer Letztverbrauchern gewerbs- bzw. geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (z.B. Preis pro Liter oder Kilogramm).
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt, wenn ein Supermarkt den Grundpreis für mehrere Flaschen eines Erfrischungsgetränks, das er zu einem Sonderpreis zusammen mit zwei „GRATIS“-Flaschen anbietet, auf der Basis des Preises der Gesamtmenge der abgegebenen Waren, also einschließlich der Zugabe, errechnet.
Urteil des BGH vom 31.10.2013
Aktenzeichen: I ZR 139/12
DB 2014, 951