Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Saarländischen Rundfunk gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domain zusteht. In der Verwendung der Abkürzung „sr“, die die Rundfunkanstalt bereits seit 1957 nutzt, sah das Gericht eine Namensrechtsverletzung, die nicht hingenommen werden muss.
Urteil des BGH vom 06.11.2013
Aktenzeichen: I ZR 153/12
GRUR 2014, 506