§ 312d BGB bestimmt, dass dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zusteht. Hierüber ist der Verbraucher ordnungsgemäß zu belehren. § 355 BGB regelt die Anforderungen an den Widerruf. Das Amtsgericht München weist darauf hin, dass jedoch nur derjenige, der erkennbar als Verbraucher über das Internet Waren bestellt, auch ein Widerrufs- und Rückgaberecht hat.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Münchner Physiotherapeut bei einem Internetanbieter eine Waschmaschine bestellt und dabei in der Eingabemaske als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München sowie die E-Mail-Adresse der Praxis angegeben. Dies konnte der Verkäufer nur so verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden sollte. Daran änderte auch nichts, dass die Lieferung an die Privatadresse des Freiberuflers erfolgte und die Bezahlung des Geräts von seinem Privatkonto erfolgte. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Da der Käufer insoweit nicht als Verbraucher aufgetreten war, stand ihm auch kein Widerrufsrecht zu.
Urteil des AG München vom 10.10.2013
Aktenzeichen: 222 C 16325/13
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