Bei besonders schwerwiegenden berufsrechtlichen Verfehlungen eines Arztes wie bei Abrechnungsbetrug, kann das zuständige Berufsgericht neben der verhängten Strafe anordnen, dass die Ärztekammer entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen (hier § 60 Abs. 3 nordrhein-westfälisches Heilberufsgesetz) berechtigt ist, das Urteil nach Rechtskraft im Ärzteblatt der zuständigen Ärztekammer nicht anonymisiert zu veröffentlichen.
Das Bundesverfassungsgericht hält eine derartige gesetzliche Ermächtigung zur Veröffentlichung eines nicht anonymisierten berufsgerichtlichen Urteils jedenfalls dann für verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es sich um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt, sofern die Veröffentlichung ausschließlich in einem berufsrechtlichen Medium und lediglich einmalig erfolgt.
Urteil des BVerfG vom 03.03.2014
Aktenzeichen: 1 BvR 1128/13
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