Das Finanzamt setzte nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel den zu versteuernden geldwerten Vorteil mit einem Prozent der Anschaffungskosten für die Privatnutzung eines Geschäftswagens, eines Audi A6, an, der dem Sohn des Firmeninhabers zugewiesen war. Obwohl ein schriftliches Verbot des Unternehmens, den Wagen privat zu nutzen, vorlag, gingen das Finanzamt und das Finanzgericht davon aus, dass der Pkw auch für Privatfahrten genutzt wurde. Allein die herausgehobene Stellung des Geschäftsführers und künftigen Chefs wertete die Behörde als Indiz dafür, dass das Verbot nur zum Schein ausgesprochen und die tatsächliche Nutzung des Firmenfahrzeugs nicht hinreichend kontrolliert wurde.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Allein die Möglichkeit, das Fahrzeug (gegen den Willen des Arbeitgebers) privat zu nutzen, rechtfertigt nicht den Ansatz eines lohnsteuerpflichtigen Nutzungswerts. Steht somit nicht eindeutig fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein vertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht oder es wie bei einem (familienangehörigen) Geschäftsführer eines Familienunternehmens oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer an einer „Kontrollinstanz“ fehlt.
Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück. Diese hat nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze den Sachverhalt insbesondere dahingehend weiter aufzuklären und zu würdigen, ob der Unternehmersohn gegebenenfalls aufgrund einer möglicherweise konkludent geschlossenen Vereinbarung zur privaten Nutzung des geleasten Audi A6 befugt war.
Urteil des BFH vom 14.11.2013
Aktenzeichen: VI R 25/13
HFR 2014, 406