Wird ein Mensch durch ein Tier, gleichgültig ob gezähmt oder wild, verletzt oder gar getötet oder beschädigt das Tier eine Sache, so tritt die Schadensersatzpflicht des Tierhalters nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig davon ein, ob ihn ein Verschulden an dem Vorfall trifft.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Tierhalterhaftung auch dann eingreift, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat. Die Gewerbsmäßigkeit seiner Tätigkeit macht den Geschädigten nicht weniger schutzwürdig als andere Personen. Ist dem Geschädigten bei dem Unfall – hier Hundebiss – ein eigenes Fehlverhalten vorzuwerfen, vermindert sich sein Schadensersatzanspruch dementsprechend.
Urteil des BGH vom 25.03.2014
Aktenzeichen: VI ZR 372/13
jurisPR-BGHZivilR 9/2014 Anm. 3
VersR 2014, 640