Nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus auf den Todesfall des Versicherten abgeschlossenen Lebensversicherungen (Sterbegeldversicherungen) unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt. Unter Juristen ist umstritten, ob bei Überschreitung dieser Versicherungssumme die Ansprüche aus der Versicherung insgesamt unpfändbar sind oder nur die sich aus dem überschießenden Betrag ergebenden Forderungen.
Der Bundesgerichtshof entschied die Streitfrage nun dahingehend, dass durch die gesetzliche Regelung lediglich ein Sockelbetrag von 3.579 Euro geschützt werden soll. Die darüber hinausgehende Versicherungssumme unterliegt daher uneingeschränkt dem Zugriff der Gläubiger des Versicherten.
Beschluss des BGH vom 12.12.2007
Aktenzeichen: VII ZB 47/07
BGHR 2008, 400
RdW 2008, 155