Ein Arbeitnehmer beantragte die Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung. Da die im Antrag angegebene Fahrtstrecke dem Niederlassungsleiter überhöht erschien, ermittelte er mit dem Routenplaner von „Google Maps“ die Entfernung zwischen der Wohnanschrift des Arbeitnehmers und dem Ort der Betriebsversammlung. Der betroffene Arbeitnehmer wurde auf die nach Auffassung des Arbeitgebers überhöhte Kilometerangabe in der Reisekostenabrechnung hingewiesen und später abgemahnt. Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber daraufhin, die Anwendung von „Google Maps“ im Betrieb zu unterlassen. Er machte geltend, die Nutzung des Routenplaners im Betrieb unterliege nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG seinem Mitbestimmungsrecht. Das Programm sei dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Für das Bundesarbeitsgericht lagen die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Einsatzes des Routenplaners jedoch nicht vor. Die in Reisekostenanträgen enthaltenen Entfernungsangaben werden nämlich nicht durch den Routenplaner überprüft, sondern ausschließlich durch menschliches Handeln. Der mit der Prüfung der Fahrtkostenabrechnung betraute Bearbeiter entscheidet – anders als bei einer automatisierten Verhaltens- und Leistungskontrolle – vielmehr eigenständig über den Einsatz des Routenplaners und die Verwendung der mit der Hilfe von „Google Maps“ erzielten Informationen.
Beschluss des BAG vom 10.12.2013
Aktenzeichen: 1 ABR 43/12
NZA 2014, 439
DB 2014, 1025