Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind nach § 72 UrhG wie Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Einzelbilder eines Films unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, sofern nicht bereits der Schutz für Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG eingreift, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz nach dieser Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Einzelbilder in Form von Fotos, sondern auch auf die filmische Verwertung der Einzelbilder.
Urteil des BGH vom 06.02.2014
Aktenzeichen: I ZR 86/12
WRP 2014, 455
GRUR 2014, 363