Wird eine bekannte Marke (hier „Beate Uhse“) von einem Dritten (hier Internetversandhandel für Erotikprodukte) im Wege des „keyword advertising“ als Schlüsselwort verwendet, kann das eine unzulässige Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke (sog. Trittbrettfahren) darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Werbende durch die Wahl eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort darauf abzielt, dass die Internetnutzer, die dieses Wort als Suchbegriff eingeben, nicht nur auf die vom Inhaber dieser Marke herrührenden angezeigten Links klicken, sondern auch auf den Link des Werbenden.
Eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der bekannten Marke liegt insbesondere dann vor, wenn in der Anzeige die unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen in ein negatives Licht gerückt werden, beispielsweise weil das Angebot des Markeninhabers als stark überteuert dargestellt wird.
Urteil des OLG Frankfurt vom 10.04.2014
Aktenzeichen: 6 U 272/10
WRP 2014, 759
GRUR 2014, 572