Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Softwareherstellers, wonach eine Weiterveräußerung der Software nur mit Zustimmung des Herstellers erfolgen darf, verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgedankens (§ 69c Nr. 3, S. 2 UrhG) und ist daher wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam.
Nach dieser Regelung erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms, wenn dieses mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist.
Eine unzulässige Behinderung des Vertragspartners ist laut Landgericht Hamburg auch dann anzunehmen, wenn die verwendete Klausel so verstanden werden muss, dass ein späterer Zukauf einer bestimmten gebrauchten Software stets beim Softwarehersteller zu melden ist.
Urteil des LG Hamburg vom 25.10.2013
Aktenzeichen: 315 O 449/12
K&R 2014, 60
ZUM 2014, 69