Das Oberlandesgericht Hamburg untersagte mit einem Urteil vom 24.10.2012 (5 U 38/10) dem Betreiber eines Internet-Reiseportals den Zugriff auf die Buchungswebsite einer Billigfluggesellschaft, die ihre Flüge ausschließlich im Direktvertrieb über das Internet und ein Callcenter vertreibt und jegliche gewerbliche Vermittlung ausdrücklich ausgeschlossen hat, um trotz des Verbots die Flüge anzubieten. Das beklagte Unternehmen umging mit der beanstandeten Vorgehensweise und der Erhebung einer Vermittlungsprovision von ihren Kunden den von der Fluggesellschaft allein erlaubten Vertriebsweg (sogenannter Schleichbezug).
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf. Eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit führte nicht zu der Annahme, dass die Fluggesellschaft durch die beanstandete Vermittlung ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Allein der Umstand, dass sich der Internetanbieter über den in den Geschäftsbedingungen des Billigfliegers geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten „Screen-Scrapings“ zuzulassen, führt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung. Vielmehr fördert das Geschäftsmodell des Flugvermittlers die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung.
Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht beendet. Das Oberlandesgericht hat nach Zurückverweisung noch zu prüfen, ob der Fluggesellschaft möglicherweise Ansprüche wegen Irreführung der Verbraucher und nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zustehen.
Urteil des BGH vom 30.04.2014
Aktenzeichen: I ZR 224/12
Pressemitteilung des BGH