In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags über einen Werklohn von 1,66 Mio. Euro war geregelt, dass die als Generalunternehmer tätige Baufirma eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 Prozent der Auftragssumme zu erbringen hat. Sie stellte sodann in Höhe von 166.000 Euro eine Bankbürgschaft. Als der Bauunternehmer noch vor der Leistungserbringung Insolvenz anmelden musste, kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag und nahm die bürgende Bank auf Zahlung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof gab ihm im darauffolgenden Prozess Recht.
Für das Landgericht Wiesbaden hielt zum einen die AGB-Klausel des Bauvertrags, welche das Bauunternehmen zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 Prozent der Auftragssumme verpflichtet, einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine solche Verpflichtung benachteiligt den Auftragnehmer im unternehmerischen Rechtsverkehr jedenfalls dann nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn sich in den AGB – wie vorliegend – keine weiteren nachteiligen Klauseln finden.
Zu anderen hielt das Gericht die nach § 8 Abs. 2 VOB/B ausgesprochene außerordentliche Kündigung für wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Regelung des § 119 InsO (Insolvenzordnung).
Urteil des LG Wiesbaden vom 07.02.2014
Aktenzeichen: 1 O 139/13
ZIP 2014, 386
ZInsO 2014, 1015