Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Mieter vorzeitig aus dem zeitlich befristeten Vertrag zu entlassen. Dies gilt auch dann, wenn ein Nachfolger benannt wird. Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag kann sich jedoch ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat, und der von ihm benannte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist.
Nach Auffassung des Landgerichts Bückeburg muss es der Mieter nicht hinnehmen, dass der Vermieter nur einen Ersatzmieter mit einer bestimmten Nationalität akzeptiert. In dem entschiedenen Fall wollte der Betreiber eines griechischen Imbisses gegen Stellung eines Ersatzmieters vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis entlassen werden. Der Vermieter verlangte zur Fortführung des gut eingeführten Geschäfts wiederum einen Griechen als Ersatzmieter. Die Richter sahen darin eine unzulässige Diskriminierung wegen der Nationalität und meinten, der Mieter sei wegen der Vorgaben des Vermieters nicht mehr zur Mietzahlung verpflichtet.
Hinweis: Das Urteil stößt auf berechtigte Kritik, da nicht ganz nachvollziehbar ist, wer durch die Bedingung des Vermieters, dem durchaus ein Interesse an einem gut gehenden Geschäft in den Mieträumen zuzusprechen ist, diskriminiert sein soll. Weder eine Diskriminierung des Mieters noch die eines unbekannten potenziellen Nachmieters anderer als griechischer Nationalität ist hier wirklich nachvollziehbar.
Urteil des LG Bückeburg vom 06.11.2013
Aktenzeichen: 1 S 38/13
jurisPR-MietR 10/2014 Anm. 5