Eingetragene Lebenspartner können künftig nicht nur – wie bisher – leibliche Kinder ihres Partners adoptieren, sondern auch dessen Adoptivkinder annehmen. Entgegenstehende Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG für verfassungswidrig erklärt.
Urteil des BVerfG vom 19.02.2013
Aktenzeichen: 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09
BVerfGE 133, 59